Vorsicht beim Twittern von Bildern
kanzlei.biz | 16. Februar 2012 — Eigener Leitsatz: Wird ein Pressefotograf dabei fotografiert, wie er eine Gelegenheit abwartet um einen Prominenten zu fotograf…
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. 28 O 627/11 entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen über Twitter öffentlich verbreitet werden.
Aus Ärger über eine intensive Berichterstattung über seinen Strafprozess veröffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:
“1) Früher sprach man in den Kinderbüchern auch mal vom “lichtscheuen Gesindel” – Rumdrücken in der Unterführung
2) Das “Pack” (frei nach RA …) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei früheren Anlässen.
3) Wenn das der Promi tun würde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H… seine Drecksblätter voll?
4) Aus diesem jungen Menschen hätte sicher etwas Anständiges werden können. Making of “Nüscht filmen in der Schweiz”
Das Landgericht Köln hielt eine solche Veröffentlichung, jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, für unzulässig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den klägerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sphäre zeigten.
Das Landgericht führt dazu aus:
“Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beklagten durch die von dem Kläger gewählte Recherchemethode überwiegen kann.
Zugunsten eines das öffentliche Informationsinteresse überwiegenden berechtigten Interesses des Klägers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2008,. § 23 KUG Rn. 32). Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) (“lichtscheues Gesindel”; “Pack”), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, führen ungeachtet der grundsätzlichen Tendenz, den Bereich der Schmähkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abwägung (vgl. OLG Köln, AfP 1983, 472) zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufweisen.”
Das Landgericht entschied hier anders als in einem ähnlichen Fall.
Im November 2011 (LG Köln, Urteil v. 09.11.2011, Az. 28 O 225/11) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein über Twitter veröffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Veröffentlichung gefallen lassen müsse. Ein au…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Februar 2012 auf http://www.lbr-law.de.
kanzlei.biz | 16. Februar 2012 — Eigener Leitsatz: Wird ein Pressefotograf dabei fotografiert, wie er eine Gelegenheit abwartet um einen Prominenten zu fotograf…
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