Veröffentlichung des Bilds eines Fotografen auf Twitter unzulässig
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Grundsätzlich muss es niemand gem. § 22 KunstUrhG hinnehmen, dass Bilder von der eigenen Person auf irgendeine Weise (also auch im Internet) ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Der Einwilligung bedarf es gem. § 23 KunstUrhG nur in bestimmten Ausnahmefällen nicht. Das Landgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Veröffentlichung eines Bildes eines Fotojournalisten auf Twitter zulässig sein kann.
Der Heimatort eines bekannten Wettermoderators, der u.a. auch über einen Twitter-Account verfügt und zuletzt wegen des Vorwurfs der schweren Vergewaltigung angeklagt und schließlich freigesprochen wurde, bekam am Tage des Freispruchs Besuch von einem Fotografen und Journalisten, welcher die Stimmungslage zum Freispruch in dem Ort einfangen wollte. Aus “Rache” über die intensive Medienberichterstattung veröffentlichte der TV-Moderator vier Bilder von dem Fotojournalisten, als sich dieser in der Nähe seines Wohnhauses aufhielt. Als der Fotojournalist darauf aufmerksam wurde, beschritt er den Rechtsweg und forderte Unterlassung.
Das Landgericht Köln gab in seiner Entscheidung (Urteil vom 11.01.2012 – Az.: 28 O 627/11) dem Fotojournalisten Recht. Grundsätzlich sei die Veröffentlichung der Fotografien zwar ohne Einwilligung möglich, da es sich um Bildnis der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG handele.
Allerdings stehe im konkreten Fall der Veröffentlichung dennoch ein überwiegendes Interesse des klagenden Fotografen entgegen:
“Der Fotograf sei in der Öffentlichkeit völlig unbekannt und sei auch in der Medienberichterstattung über den Beklagten noch nicht in Erscheinung getreten. Durch die Veröffentlichung der Bilder werde der Schutzbereich der Pressefreiheit eingeschränkt, welche eine ungestörte Recherche und Informationsbeschaffung des Journalisten schützen. Journalisten müssten sonst befürchten, bei ihrer Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Daher sei in einer Abwägung das öffentliche Berichterstattungsinteresse gegenüber der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die vom Kläger gewählte Recherchemethode als höherrangig einzuschätzen, wenn der Betroffene in der Berichterstattung noch nicht in Erscheinung getreten sei.” (via)
Erschwerend ins Gewicht falle zude…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Februar 2012 auf http://netzrecht.org.
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