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Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Verfahrensabschluss

am 18.05.2006 von strafblog

Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen werden bei Beschuldigten nicht selten erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fingerabdrücke, Lichtbilder für die „Verbrecherkartei“, DNA-Analysen, usw.) durchgeführt. Doch was passiert nach Abschluss des Verfahrens? „Werden die erkennungsdienstlichen Unterlagen automatisch gelöscht, wenn keine Verurteilung erfolgt ist?“, fragte gestern eine Mandantin, deren Verfahren nach mehrtätiger Hauptverhandlung schließlich gegen eine Geldauflage nach § 153 a StPO eingestellt worden war.

Nein, automatisch passiert hier gar nichts. Jedenfalls nicht so ohne Weiteres. Es ist vielmehr ein Antrag des Betroffenen auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen erforderlich, über den dann unter Berücksichtung verschiedener Kriterien entschieden wird. § 81 b 2. Alt. StPO ist Ermächtigungsgrundlage für die weitere Aufbewahrung, soweit und solange sie notwendig ist. Die Notwendigkeit bemisst sich insbesondere danach, ob der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene auch zukünftig als Beteiligter an Straftaten in Betracht kommt (VG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2006 – 18 K 6475/00-).

Bleibt nach Abschluss des Verfahrens kein Tatverdacht mehr übrig, dann spricht in der Regel nichts mehr dafür, dass der Betroffene künftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird, so dass die Notwendigkeit weiterer Aufbewahrung entfällt (VG Köln, Urteil vom 18.04.2002 – 20 K 1344/00 -). Der Betroffene hat dann einen Rechtsanspruch auf Vernichtung der Unterlagen. Zu beachten ist aber, dass nach der Rechtsprechung selbst mit einem rechtskräftigen Freispruch oder einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht zwangsläufig alle Verdachtsmomente entfallen. Das gilt erst recht für eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO. Auch wenn bei solchen Verfahrensbeendigungen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK gerade nicht widerlegt wird, steht dies nach – aus meiner Sicht fragwürdiger - Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der weiteren Datenspeicherung nicht zwingend entgegen (Beschluss vom 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 - ).

Lassen sich auch weiterhin Verdachtsmomente begründen, so kommt es im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung maßgeblich darauf an, welcher Art der Tatvorwurf war, wie lange die Tat, auf die sich der Verdacht bezieht, schon zurückliegt, ob typischerweise Wiederholungstaten zu besorgen sind, etc. Auch sind die Persönlichkeit des Betroffenen und seine derzeitige soziale Situation zu beurteilen. Es ist also juristische Argumentation gefragt.

Was den Fall meiner Mandantin anbetrifft, habe ich da so eine Idee....

Autorin: RAin Viktoria Nagel

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