Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Verfahrensabschluss
Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen werden bei Beschuldigten nicht selten erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fingerabdrücke,
Lichtbilder für die „Verbrecherkartei“, DNA-Analysen, usw.) durchgeführt. Doch was passiert nach Abschluss des Verfahrens? „Werden
die erkennungsdienstlichen Unterlagen automatisch gelöscht, wenn keine Verurteilung erfolgt ist?“, fragte gestern eine Mandantin,
deren Verfahren nach mehrtätiger Hauptverhandlung schließlich gegen eine Geldauflage nach § 153 a StPO eingestellt worden war. Nein,
automatisch passiert hier gar nichts. Jedenfalls nicht so ohne Weiteres. Es ist vielmehr ein Antrag des Betroffenen auf Vernichtung
erkennungsdienstlicher Unterlagen erforderlich, über den dann unter Berücksichtung verschiedener Kriterien entschieden wird. § 81 b
2. Alt. StPO ist Ermächtigungsgrundlage für die weitere Aufbewahrung, soweit und solange sie notwendig ist. Die Notwendigkeit bemisst
sich insbesondere danach, ob der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die
Annahme bietet, dass der Betroffene auch zukünftig als Beteiligter an Straftaten in Betracht kommt (VG Düsseldorf, Urteil vom
22.04.2006 – 18 K 6475/00-). Bleibt nach Abschluss des Verfahrens kein Tatverdacht mehr übrig, dann spricht in der Regel nichts mehr
dafür, dass der Betroffene künftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird, so dass die Notwendigkeit weiterer Aufbewahrung
entfällt (VG Köln, Urteil vom 18.04.2002 – 20 K 1344/00 -). Der Betroffene hat dann einen Rechtsanspruch auf Vernichtung der
Unterlagen. Zu beachten ist aber, dass nach der Rechtsprechung selbst mit einem rechtskräftigen Freispruch oder einer Einstellung des
Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht zwangsläufig alle Verdachtsmomente entfallen. Das gilt erst recht für eine
Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO. Auch wenn bei solchen Verfahrensbeendigungen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK
gerade nicht widerlegt wird, steht dies nach – aus meiner Sicht fragwürdiger - Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der weiteren
Datenspeicherung nicht zwingend entgegen (Beschluss vom 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 - ). Lassen sich auch weiterhin Verdachtsmomente
begründen, so kommt es im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung maßgeblich darauf an, welcher Art der Tatvorwurf war, wie lange
die Tat, auf die sich der Verdacht bezieht, schon zurückliegt, ob typischerweise Wiederholungstaten zu besorgen sind, etc. Auch sind
die Persönlichkeit des Betroffenen und seine derzeitige soziale Situation zu beurteilen. Es ist also juristische Argumentation
gefragt. Was den Fall meiner Mandantin anbetrifft, habe ich da so eine Idee.... Autorin: RAin Viktoria Nagel Kanzlei POHLEN + MEISTER