Vermutetes Interesse ist keine Rechtfertigung für Spam

Der Spammer trug vor, er könne von einem Einverständnis des Empfängers der eMail-Werbung ausgehen. Schließlich ist das beworbene Produkt doch gerade für solche Unternehmen wie das des Empfängers von grundsätzlichem Interesse.

Das ist natürlich nicht ausreichend, um einen konkreten Anlaß für die Annahme anzunehmen, der Empfänger sei mit der Werbung einverstanden. Dies hielt das Landgericht Berlin noch einmal fest:

Der Antragsgegner hatte keinen hinreichenden Anlass, von einem Einverständnis des Antragstellers auszugehen. Dafür reicht insbesondere nicht, dass das beworbene Produkt nur für einen bestimmten Kundenkreis interessant ist. Davon, dass ein Werbender stets bestrebt ist, nicht außerhalb seiner Zielgruppe zu werben, ist ohnehin auszugehen. Würde bei jedem zur Zielgruppe gehörenden Empfänger das Einverständnis mit dem Zusenden von e-Mail-Werbung vermutet werden, so bedeutete dies folglich eine quasi einschränkungslose Zulassung dieser Werbeform. Entscheidend ist deshalb allein, ob im Einzelfall weitere, über den Sachbezug hinausgehende Umstände die Annahme rechtfertigen, der Empfänger werde gerade mit der konkret verwendeten Werbeform einverstanden sein (BGH NJW 1991, 2087 = BGHZ 11 3, 282 – Telefonwerbung IV).

Landgericht Berlin, Urteil vom 13.03.2007, 15 O 821/06

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Themen: Landgericht Berlin

Erschienen 16. Mai 2007 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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