Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers im Zwangsverwaltungsverfahren

Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Strafverfahren, bei dem der Rechtspfleger in dem von dem Zwangsverwaltungsverfahren betroffenen Grundstück selbst eine Wohnung gemietet hatte, für die er keine Miete an den Zwangsverwalter entrichtete.

Untreue des Zwangsverwalters

Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflicht zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt.

Eine solche Vermögensbetreuungspflicht – wie auch seine Garantenstellung gegenüber den Gläubigern und dem Schuldner – besteht für den Zwangsverwalter aufgrund von §§ 152, 154 ZVG in Verbindung mit dem Beschluss über seine Bestellung zum Zwangsverwalter.

Bereits das Reichsgericht hat den Zwangsverwalter zu den “kraft öffentlichrechtlicher Verpflichtung zu besonderer Treue verbundenen Personen” gerechnet und ihm eine Vermögensbetreuungspflicht auferlegt. Hieran hat sich nichts geändert. Denn aus §§ 152, 154 ZVG ergibt sich, dass der Zwangsverwalter eines Grundstücks fremdes Vermögen im Interesse aller Beteiligten, also insbesondere der Gläubiger und Schuldner (§ 9 ZVG), treuhänderisch verwaltet. Diesen gegenüber ist er – selbständig und nach pflichtgemäßem Ermessen handelnd (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV, bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZVwVergV – für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich (§ 154 Satz 1 ZVG). Zu diesen Pflichten gehört es auch und insbesondere, das Grundstück “ordnungsgemäß zu benutzen” (§ 152 Abs. 1 ZVG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, unterlässt er es also, alle möglichen Nutzungen zu ziehen, also beispielsweise das Grundstück durch Vermietung nutzbar zu machen und den Mietzins einzuziehen oder zu niedrige Mieten anzuheben, so haftet er für den hierdurch den Gläubigern bzw. dem Schuldner entstandenen Schaden nach § 154 ZVG.

Auf dieser Grundlage hat der Zwangsverwalter durch das Unterlassen des Forderns und Einziehens des Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung und der Betriebskosten beim Angeklagten Sch. seine Pflichten als Zwangsverwalter verletzt, hierdurch seine Vermögensbetreuungspflich…

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Themen: Untreue , Zvg , Zwangsverwaltung , Vermögensbetreuungspflicht

Erschienen 26. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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