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Vermögensabschöpfung nach Straftaten soll perfektioniert werden

am 01.03.2006 von http://rafranke.blogspot.com

Aus Heute im Bundestag Nr. 59 vom 28.02.2006: Die Bundesregierung will sicherstellen, dass künftig der Gewinn aus Straftaten nicht beim Täter verbleibt. Zu entsprechenden Änderungen der Strafprozessordnung hat sie einen Gesetzentwurf (16/700) vorgelegt.
Damit solle auch der Opferschutz gestärkt werden. Die Regierung macht deutlich, das bisher geltende Recht habe sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Eine Gesamtreform sei daher weder veranlasst noch ratsam.

In der Praxis habe sich jedoch in den vergangenen Jahren gezeigt, dass für den Gesetzgeber noch punktueller Handlungsbedarf besteht. So könne durch das geltende Recht nicht in ausreichender Weise verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an beschuldigte und verurteilte Personen herausgegeben werden müssen.
Dies sei beispielsweise der Fall, wenn Opfer ihren Anspruch nicht vor Gericht verfolgen. Ferner soll die Strafprozessordnung so geändert werden, dass das Opfer einer Straftat vor Drittgläubigern einen Vorrang erhält. Der in der Rechtssprechung bestehende Streit werde durch die Neuregelung beseitigt, so hofft die Regierung.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
beruht im wesentlichen auf folgenden Überlegungen:

Es kann durch das geltende Recht nicht in ausreichender Weise verhindert werden,
dass kriminelle Gewinne wieder an beschuldigte und verurteilte Personen herausgegeben
werden müssen. Denn gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Anordnung des Verfalls ausgeschlossen, soweit dem Verletzten aus der Straftat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Dabei kommt es dass diese Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden. Es genügt, dass
sie abstrakt bestehen. Zwar lässt § 111b Abs. 5 StPO …

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