Vermittlungsgebührenvereinbarungen - pacta sunt servanda?

Pacta sunt servanda - Verträge sind zu erfüllen, ein alter Rechtsgrundsatz. Fast ebenso bekannt: „Zwei Juristen, drei Meinungen". Ein schönes (?) Beispiel das Urteil 11 O 201/190 des LG Trier vom 25.o1.2011:

Es ging um Ansprüche aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung zu einer Nettopolice der Atlanticlux. Wichtig ist hier, dass der Vermittler ausdrücklich „als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrage der Atlanticlux Lebensversicherung S.A." auftrat. Das Gericht gab der entsprechenden Klage mit auffallend kurzer Begründung statt, die im Wesentlichen auf eben erstgenannten Grundsatz hinausläuft - und schlicht auf mangelnde Verteidigung des Beklagten und/oder unsorgfältige Arbeit des Gerichts hindeutet. So meinte das Gericht hinsichtlich der Vermittlungsgebührenvereinbarung u.a.:

„Eine derartige Vereinbarung ist wirksam (vgl. BGH NJW 2005, 1357 f.)." Ach, wirklich? Hier handelt es sich um die Entscheidung III ZR 251/04 vom 20. Januar 2005. Voll daneben, Hohes Gericht! Der BGH a.a.O.:

Amtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbringens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versicherungsvertrags mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungsvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versicherungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB ) tätig geworden ist. Die Revision greift das als ihr günstig nicht an. Diese Feststellungen sind daher auch für den Senat maßgebend. Rechtsgrundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB.

Eben - als Versicherungsmaklerin und nicht als Versicherungsvertreter! Deren Provisionsansprüche folgen auch nicht aus § 652 BGB, schon deshalb ist diese BGH-Entscheidung hier nicht einschlägig. Das LG Trier weiter: „Auch dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nicht zu beanstanden." Dass diesbezüglich diverse andere Gerichte (bis hin zum BGH) anderer Auffassung sind, wird nicht erwähnt.

Das AG Trier hat sich in einem anderen Verfahren (32 C 378/10) offensichtlich mehr Mühe gemacht und die Klage abgewiesen, was das LG Trier mit Beschluss 1 S 56/11 vom 15.o6.2011 bestätigte:

Völlig zutreffend differenziert das Amtsgericht in seinem Urteil zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern im Sinne des § 59 VVG n.F.

Soweit die Rechtsprechung übersehen werden kann, wird in Fällen, in denen ein Versicherungsmakler tätig geworden ist, nach herrschender Rechtssprechung, die auch vom BGH bestätigt wurde (BGH NJW 2005, 1357), davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Abschlussprovision bei d…

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Themen: Bgb , Juristen , Hgb

Erschienen 19. Oktober 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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