Bundesrat stimmt neuem Abfallrecht zu
LEXEGESE | 13. Februar 2012 — Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2012 dem lange umstrittenen Kreislaufwirtschaftsgesetz zugestimmt (BR-Drs. 71/1…
Am 08.02.2012 hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat auf die Neufassung des KrW-/AbfG geeinigt - künftig Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bezeichnet. Damit geht (vorläufig) eine langwierige Auseinandersetzung zu Ende. Die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und seines Vorlaufes hatten bereits zur Folge, dass der Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren droht. So musste die der Novelle des KrW-/AbfG jedenfalls teilweise zugrunde liegende Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG an sich bereits bis zum 12.12.2010 umgesetzt werden. Bereits am 26.01.2011 hatte die Europäische Kommission die Bundesrepublik per Mahnschreiben zum zweiten Mal dazu aufgefordert, sie vollständig über die Umsetzung der Richtlinie zu informieren.
Auch die nun gefundene Einigung ist durchaus nicht unumstritten. Insbesondere von Seiten der privaten Entsorgungswirtschaft war der zuletzt vorliegende Entwurf in der Fassung der BT-Drs. 17/6052, 17/6645, 17/7505(neu) kritisiert worden. Die nunmehr getroffene Einigung von Bundestag und Bundesrat dürfte diese Kritik eher noch verstärken denn abschwächen, führte die Einigung doch zu einer weiteren Stärkung der Kommunen im Rahmen der Abfallentsorgung.
Einer der wesentlichen Streitpunkte und zuletzt auch Grund der Anrufung des Vermittlungsausschusses war die Frage, unter welchen Bedingungen die Überlassungspflicht privater Abfallbesitzer und -erzeuger gegenüber den öffentlichen Entsorgungsträgern zugunsten gewerblicher Sammlungen entfallen kann.
§ 17 des Entwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/6052) [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706052.pdf] hatte hier zunächst vorgesehen, dass nur dann ein Vorrang der öffentlichen Sammlung bestehen solle, wenn das gewerbliche System die Entsorgung durch den öffentlichen Entsorger, dessen Beauftragten oder ein Sammelsystem gefährdet. Eine Gefährdung wäre dann gegeben gewesen, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten nicht zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen möglich gewesen wäre. Allerdings sollte dies nicht gelten, wenn der öffentliche Entsorgungsträger nicht in der Lage ist, die von der gewerblichen Sammlung angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen zu erbringen.
Der Umweltausschuss des Bundestages hatte hier bereits deutliche Änderungen vorgenommen (BT-Drs. 17/7505(neu)) [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/075/1707505.pdf]. So sollte es nun nicht mehr auf die Gefährdung der Entsorgung durch eine einzelne gewerbliche Sammlung, sondern durch die Summe gewerblicher Sammlungen ankommen. Auch sollten wesentliche Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Organisation der öffentlichen Sammlung nun nicht nur zu berücksichtigen sein (wie im Entwurf der Bundesregierung). Vielmehr sollten Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Organisation nun selbst Gefährdungen darstellen. Allerdings sollte eine Gefährdung nur dann vorliegen, wenn der öffentlich-rechtl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Februar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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