Vermittlung von privaten Sportwetten

Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr unter Verweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden. Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt hat, kann sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitzt noch beanspruchen kann.

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwei Urteile über Untersagungsverfügungen bezüglich der Vermittlung privater Sportwetten begründet. Ausgangspunkt der beiden Rechtsstreite sind zwei Verfügungen der Landeshauptstadt München, mit denen den Klägern untersagt wurde, Sportwetten zu veranstalten, durchzuführen und zu vermitteln. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt nun auch im Hauptsacheverfahren fest, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden kann. Denn das – derzeit noch – geltende Glücksspielrecht genüge insoweit den europarechtlichen Anforderungen nicht. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Politik der Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke daher die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise und könne nicht als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden.

Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermitt…

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Themen: Sportwetten , Sportwettenmonopol , Vermittlung Von Sportwetten
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 17. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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