Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten in Niedersachsen

Ällmählich finden sich in den einzelnen Bundesländern die ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum überarbeiteten Glückspielstaatsvertrag. Nach Sachsen und Rheinland-Pfalz liegt nun auch eine erste Entscheidung für die rechtliche Situation in Niedersachsen vor:

Für dieses Bundesland entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg, dass Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes zum staatlichen Sportwettenmonopol weder gegen Verfassungsrecht- insbesondere Art. 12 GG – noch gegen Gemeinschaftsrecht – insbesondere Art. 43 EGV Niederlassungsfreiheit, Art. 49 EGV freier Diensleistungsverkehr – verstoßen.

Das Vertriebskonzept und die Niedersächsische Glücksspielverordnung enthalten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg ausreichende Bestimmungen zur Ausgestaltung eines Systems von Annahmestellen, welches zur Kanalisierung und Eindämmung des Spieltriebs ein die potentiellen Kunden erreichendes flächendeckendes Vertriebsnetz mit dem Angebot der zugelassenen Spiele vorhält und dabei gleichzeitig die Ziele des Minderjährigen- und des Spielerschutzes vermittelt.

Für die Beantwortung der Frage, ob das Sportwettenmonopol kohärent ist, sind die Ziele des normierten Glücksspielrechts insgesamt in den Blick zu nehmen: Die Maßnahme darf nicht zu einer Verlagerung des von ihr bekämpften Missstandes führen. Es müssen nicht alle Glücksspielbereiche auf identischem Schutzniveau und/oder unter Einsatz gleicher Instumentarien geregelt werden.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 17. Septem…

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Themen: GG , Bewerbung , Glücksspiel , Sportwetten , Bundesland , Verwaltungsgericht Oldenburg
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 9. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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