Verminderte Anforderungen an die elektronische Rechnungsstelllung ab 1.7.2011

Jahrelang wurde gepredigt, dass eine auf dem elektronischem Wege übermittelte Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem SigG enthalten muss. Das war jedoch nicht nur unpraktikabel für insbesondere KMUs, sondern hat sich im Laufe der Zeit auch nicht durchgesetzt. Der Gesetzgeber hat nun diese Schieflage ausgebessert und die Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur aufgehoben, welches nun durch ein firmeninternes Kontrollsystem ersetzt werden kann.

Sehr anschaulich und empfehlenswert dazu die FAQ des t3n.

Folgende Änderungen sind im Umsatzsteuergesetz vorgenommen worden:

1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder 2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom 28. Dezember 1994 S. 98), wenn in der Verein…

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Themen: E-commerce , E-government , Sonstige Leistung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. Juli 2011 auf http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/.

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