Vermieterpfandrecht

Vor einigen Monaten wurde das gesamte bewegliche Vermögen der Schuldnerin auf dem Mietgelände gepfändet und an den gepfändeten Gegenständen damit gemäß § 804 Abs. 1 ZPO durch die Gläubigerin ein sog. Pfändungspfandrecht erworben. Bis zur Pfändung und auch noch die ersten Monate danach hat die Schuldnerin die Miete auch gezahlt, dann aber schließlich doch noch die Mietzahlungen eingestellt. Deshalb macht der Vermieter gegenüber der pfändenden Gläubigerin nun sein Vermieterpfandrecht aus § 562 Abs. 1 BGB geltend.

Das besondere dabei: Obwohl die noch offenen Forderungen des Vermieters gegen die Schuldnerin erst nach der Pfändung der Gläubigerin entstanden sind, geht das Vermieterpfandrecht im Rang dem Pfändungspfandrecht der Gläubigerin vor, sofern nicht ausnahmsweise Umstände vorliegen sollten, die dem Vermieterpfandrecht entgegen stehen! Das ergibt sich zwanglos aus § 562 Abs. 2 BGB: Denn das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzliches besitzloses Pfandrecht, dass an allen auf das Mietgelände verbrachten Gegenständen des Mieters bereits mit der Verbringung entsteht (auch wenn der Vermieter gar nichts von seinem Glück wissen sollte) und ab diesem Zeitpunkt auch künftige Mietforderungen für das laufende und das folgende Mietjahr absichert.

Deshalb: Sollte es zur Verwertung der gepfändeten Gegenstände kommen, ist der Vermieter aus dem Erlös vorrangig vor der Gläubigerin zu befriedigen. Soweit die Gläubigerin dies nicht akzeptieren oder Gründe geltend machen will, die gegen das Vermieterpfandrecht sprechen, kann der Vermieter durch die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO versuchen, sein Vermieterpfandrecht durch vorrangige Befriedigung aus dem Erlös durchzusetzen. Nicht verhindern kann der Vermieter jedoch, dass es überhaupt zur Verwertung der gepfändeten Gegenstände kommt.

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Themen: Bgb

Erschienen 10. November 2005 auf http://www.vertretbar.de.

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