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Vermieter aufgepasst!

am 26.03.2007 von http://www.juragebirge.de

Mal wieder hatte nämlich ein solcher bei einem Streit um Betriebskostennachzahlungen das Nachsehen. Was war passiert?
Der Vermieter nahm bei einzelnen Betriebskostenpositionen Vorwegabzüge nicht umlagefähiger Kostenpositionen vor und erläuterte dies in der Betriebskostenabrechnung nicht bzw. nicht vollständig. So gehe das nicht, meinte der BGH nun in seinem Urteil vom 14.2.2007, AZ: VIII ZR 1/06. Der Vermieter dürfe einzelne Kostenpositionen nicht einfach bereinigen, ohne dies in der Abrechnung dem Mieter mitzuteilen.
Dieser erhobene Zeigefinger wäre für den Vermieter sicherlich zu verschmerzen gewesen, hätte der BGH nicht gemeint, dies sei nicht nur ein inhaltlicher, sondern ein formeller Fehler bei der Abrechnung der betroffenen Nebenkostenpositionen. Der Vermieter erläuterte zwar die Abzüge im Rechtstreit, allerdings erst nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 BGB. Zu spät, so der BGH. Als formeller Fehler könne die fehlende Erläuterung - anders als ein inhaltlicher Fehler - nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr berichtigt werden.
Das Ergebnis war für den betroffenen Vermieter bitter: Hatte er einen Fallstrick bei der Betriebskostenabrechnung noch glücklich umschifft und nicht umlagefähige Kosten korrekt abgezogen, schnappte nun die Falle der formalen Abrechnungsfehler zu. Der Vermieter musste sich die betroffenen Positionen komplett abziehen lassen und bekam am Ende die geforderte Nachzahlung nicht.
Vermietern sei daher angeraten, die Erläuterungen der Betriebskostenabrechnung eher ausführlicher zu gestalten. Ob dann mit weniger Einsprüchen gegen die Abrechnung zu rechnen ist, darf allerdings bezweifelt werden.

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