Vermeidung der Prospektpflicht bei Fonds - Urteil zu Solar-Fonds

• Von RA/StB Dr. Falko Tappen, DLA Piper • Im Private-Equity Bereich ist die Ausnahme von der Prospektpflicht gemäß § 8f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG von besonderer Bedeutung. Danach sind Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 EUR nicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 EUR je Anleger beträgt von der Prospektpflicht befreit. Der Gesetzgeber wollte mit dieser und weiteren Ausnahmen sicherstellen, "dass der Markt durch die Prospektpflicht nicht überreguliert und in begründeten Einzelfällen der Zugang zum Markt durch die Prospektpflicht nicht übermäßig erschwert wird“, Begründung zum Regierungsentwurfs des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, BT-Drucks. 15/3174, S. 42. Die 20-Anteile Grenze hat es den Strukturierern seit jeher angetan. Nach einer insoweit "freundlichen" Ansicht ist diese Grenze bezogen auf "dieselbe” Vermögensanlage i. S. des Abs. 1 zu berechnen. Selbst dann - so diese Ansicht - wenn gleich strukturierte Projekte in rechtlich unterschiedlichen Projektgesellschaften verwirklicht werden, dürfen die Anlagen nicht zusammengerechnet werden, sondern es liegen entsprechend der Zahl der Projektgesellschaften unterschiedliche Vermögensanlagen vor, vgl. z.B. Schwark/Zimmer in Hennrichs Kapitalmarktrechts-Kommentar 4. Aufl. 2010, § 8f VerkProspG Rdn. 26. Dieser sehr weiten Ansicht ist nun das OLG München in seiner Entscheidung vom 2.11.2011 - 20 U 2289/11 entgegen getreten. Danach greift die besagte Ausnahme dann nicht, wenn insgesamt mehr als 20 Anteile an verschiedenen geschlossenen Fonds - also rechtlich unterschiedlichen Projektgesellschaften - angeboten werden, es jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung um dieselbe Anlage geht. Sachverhalt In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin als Kommanditistin an einem geschlossenen Fonds in der - typischen - Gestaltung einer GmbH&Co KG beteiligt, die ihrerseits sich mittelbar an einer AG beteiligte, die neue Technologien im Bereich Photovoltaik entwickelte und produzierte. Das Problem: Es gab ein Parallelinvestment eines zweiten Fonds an derselben AG. Beide Fonds unterschieden sich in ihrem Anlageverhalten und in ihrem Investment nicht voneinander. Die AG ging in Insolvenz, der erstellte jedoch nicht von der BaFin genehmigte Prospekt (aus Sicht der Initiatoren ohne eine Rechtspflicht erstellt) war fehlerhaft. Entscheidung Die Initiatoren haften der Kommanditistin aufgrund von § 13a Abs. 1 S. 1 i.Vm. § 8f Abs. 1 S. 1 VerkProspG und sind daher gegen Rückübertragung des Kommanditanteils auf Rückzahlung der Investitionssumme verpflichtet. Im Gegensatz zu der Rechtsansicht der Initiatoren war nach Ansicht des OLG ein Prospekt erforderlich. Entscheidend war, dass beide Fonds vo…

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Themen: Rechtsprechung , Fonds , Stb , Private Equity , Tappen , Dla Piper , Dr. Tappen , Gestaltungspraxis , Privat-equitiy , Prospektpflicht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://lexegese.blogspot.com.

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