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Verlustübergang bei Verschmelzung

am 28.04.2006 von Blickpunkt Recht & Steuern

Die Finanzverwaltung schließt sich der Auffassung des BFH (Urteil vom 31. Mai 2005, I R 68/03), dass bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft im Übertragungsjahr verrechnet werden kann, nicht an.
In dem Urteil vom 31. Mai 2005 -I R 68/03 -hat der BFH im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bezugsgröße für die Berechnung der Anrechnungshöchstbeträge nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 entschieden, dass bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden kann, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr sei nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S.d. § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990.
Nach Ansicht des BMF sind die Grundsätze des BFH-Urteils insbesondere aus den nachfolgenden Gründen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden:

Die Folgerungen des BFH, bei der Verschmelzung von Körperschaften könne ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs im Wege des horizontalen Verlustausgleichs als „eigene Verluste“ verrechnet werden, kann nicht aus den Regelungen des § 2 und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 hergeleitet werden. Die in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 zitierte Vorschrift des …

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iusmapsBLOG / Scheinbar hat die Praxis auf die grenzüberschreitende Verschmelzung schon sehnlich gewartet. Gestern landete nämlich schon wieder eine solche auf meinem Schreibtisch, und zwar diesmal als beabsichtigte Verschmelzung einer österreichischen GmbH auf…

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