Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen

Privatanleger, die aus Kapitalanlagen Verluste erzielen, müssen sich seit der Geltung der Abgeltungsteuer den 15. Dezember als fixen Termin im Kalender vormerken. Wer nämlich 2011 aus der Veräußerung von Wertpapieren und Derivaten Verluste erzielt hat, muss möglicherweise bis Donnerstag, den 15. Dezember 2011 handeln, um diese Verluste steuerlich am vorteilhaftesten berücksichtigen zu können. Seit dem 1.1.2009 unterliegen Zinsen, Dividenden und auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Derivaten der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, also insgesamt 26,375 %. Hat ein Privatanleger im Jahr 2011 Verluste im Rahmen der Abgeltungsteuer erzielt, werden diese Verluste bei inländischen Banken zunächst mit Kapitalerträgen aus demselben Jahr verrechnet. Eine Einschränkung besteht allerdings für Aktienverluste, diese können nur mit Aktiengewinnen, nicht aber mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Sind zum Jahresende noch Verluste übrig, die nicht mit positiven Kapitaleinkünften bei dieser Bank ausgeglichen werden können, werden die Verluste von der Bank automatisch vorgetragen und mit positiven Kapitalerträgen des Folgejahres verrechnet. Verfügt ein Privatanleger allerdings bei einem anderen Kreditinstitut noch über weitere Kapitalerträge, können die am Jahresende noch bestehenden, nicht verrechneten Verluste aus Kapitalanlagen bei der einen Bank auch mit positiven Kapitalerträgen bei dieser anderen Bank verrechnet werden. Dies kann jedoch nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Dazu muss der Anleger die Gewinne und Verluste im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2011 angeben und – ganz wichtig – eine Bescheinigung der Bank über die Verluste beifügen.

Dann erhält der Anleger die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer zurückerstattet. „Einen Haken hat diese Sache“, so Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart. Diese Verlustbescheinigung muss nämlich bis spätestens 15.12.2011 bei der jeweiligen Bank beantragt werden. Dabei ist es möglich, jeweils getrennte Anträge für die bestehenden Verluste aus Aktienveräußerungen und für die sonstigen Verluste zu stellen. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig bis zum 15. Dezember 2011 gestellt, werden die Verluste automatisch in das Jahr 2012 vorgetragen und können nur noch mit künftig…

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Themen: Banken , Fachbeiträge

Erschienen 5. Dezember 2011 auf http://www.gabler-steuern.de.

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