Verlust aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit
Der Verlust aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit ist nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
auch dann anzuerkennen, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen.
In dem hier vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Streitfall war der Kläger im Jahre 2009 nebenberuflich als
Tanzsportübungsleiter tätig. Nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Nr. 26 EStG bleiben dabei die Einnahmen bis insgesamt 2.100,- €
steuerfrei. Wenn die Einnahmen den Betrag von 2.100.-€ übersteigen, dürfen Ausgaben allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der
steuerfreie Betrag überschritten wird. Wie der – hier gegebene – Fall zu entscheiden ist, dass ein Verlust bei Einnahmen entstanden
ist, die unter dem Freibetrag liegen, kann dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht entnommen werden.
Im Streitfall hatte der Kläger aus seiner Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.128,00 € erzielt. Bei Betriebsausgaben in
Höhe von 2.417,30 € beantragte er beim Finanzamt die Berücksichtigung eines entsprechenden steuerlichen Verlustes in Höhe von
1.289,30 €. Demgegenüber ging das Finanzamt von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit von 0,00 € aus und begründete dieses
Ergebnis damit, dass nur dann, wenn und soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, eine Verrechnung mit den
entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die steuerfreien Einnahmen unter dem Freibetrag von 2.100.- € lägen, könnten die
Einkünfte des Klägers nur mit 0,00 € angesetzt werden.
Mit seiner gegen die Entscheidung des Finanzamtes angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, der Gesetzgeber sei im
Grundsatz davon ausgegangen, dass der doppelte Ansatz des Freibetrages verhindert werden sollte, indem bei den Freibetrag
übersteigenden Einnahmen die Ausgaben entsprechend zu kürzen seien. Der Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben
abzugsfähig seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100.- € nicht überschritten.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Es führte unter anderem aus, der Gesetzeswortlaut stelle zunächst klar, dass
das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei. Durch die Gesetzesfassung sei nunmehr festgelegt, dass alle
Aufwendungen abzugsfähig seien, die den steuerfreien Betrag überstiegen.
Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil dadurch eintreten
dürfe, dass Aufwendungen berücksichtigt würden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang ständen.
Im Streitfall besteh…
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