Verlust der Mietwohnung durch die ARGE

Nachdem ich vor kurzem eine Episode aus dem Alltag der ARGE erzählte, der sich durch einige Leser weitere Episoden in den Kommentaren anschlossen, erzählte ein Anwalt am Ende einer gestrigen mündlichen Verhandlung zufällig eine weitere erschütternde Geschichte. Ein Mandant dieses Anwalts kam in eine finanzielle Notsituation, die u.a. die Zahlung des Mietzinses für seine Mietwohnung verhinderte. So kam es also zur außerordenlichen fristlosen Kündigung durch den Vermieter, § 543 Abs. 2 Nr. 3 a). Die ARGE, die die finanzielle Notsituation ohnehin längst hätte ausgleichen sollen, erklärte daraufhin, die Mietrückstände und die folgenden Mietzahlungen zu übernehmen. Eine solche Übernahmeerklärung macht die Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam. Damit war die Wohnung zunächst gerettet und ich wäre glücklich, wenn die Erzählung der Geschichte an dieser Stelle beendet werden könnte. Leider zahlte die ARGE dann aber trotz der Übernahmeerklärung nicht. Es häuften sich also weitere erhebliche Mietrückstände an, die den Vermieter letztendlich dazu zwangen, eine erneute Kündigung auszuprechen. Ein weiteres Mal erklärte die ARGE sich zur Übernahme der Mietrückstände bereit, doch war dies nicht mehr möglich, was sie eigentlich hätte wissen müssen. Verhindert wurde dieser untaugliche Rettungsversuch nämlich durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB. Es war ganz einfach alles zu spät. Der Mandant erklä…

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Themen: Bgb

Erschienen 24. Januar 2009 auf http://stattaller.blogspot.com/.

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