Verlust auf dem Transportweg? Ärger mit dem Nachbarn?
am 23.02.2006 von http://sewoma.de/berlinblawg
Jemand bestellt “online” in seiner Eigenschaft als Privatmann bei einem Internet-Shop nach deutschem Recht einen neuen Artikel, der geliefert werden soll. Der Betreiber des Online-Geschäfts ist Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Angenommen der Käufer erhält die Ware nicht oder die Ware ist beschädigt geliefert worden. Vielleicht hat der Transportunternehmer die Ware bei einem Nachbarn abgegeben, der von nichts mehr weiß. Ausnahmsweise kann es auch vorkommen, dass Waren gar nicht versendet wurden, der Verkäufer jedoch das Gegenteil behauptet. Die Ausgangslage ist immer gleich. Der Käufer hat bezahlt und seine Ware nicht erhalten. Der Verkäufer meint, er habe seinen Vertrag bereits erfüllt, indem er die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat. An wen wendet sich der Käufer?
Das Transportunternehmen kann eigentlich nicht viel für den Käufer tun. Es besteht kein Vertragsverhältnis. Ein Vertrag ist zwischen dem Verkäufer und dem Transportunternehmen zustande gekommen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich der Käufer den Anspruch des Verkäufers gegen das Transportunternehmen auf Schadensersatz abtreten lässt. Davon kann einem Privatmann allerdings nur abgeraten werden. Denn liegt ein Fernabsatzvertrag vor, ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, haftet er gemäß § 474 Abs. 2 i.Vm. § 477 BGB für den Verlust der Ware auf dem Transportweg. Diese Regelung kann der Unternehmer weder durch Individualvereinbarung noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) umgehen. Es handelt sich um ein unabdingbares Recht (ius cogens) zugunsten des Verbrauchers. Der Verkäufer haftet sowohl für den Verlust als auch für …
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