Verlorenes Sanierungsdarlehen

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, kann auch ein vom Gesellschafter zur Sanierung einer GmbH gegebenes Darlehen zu den Anschaffungskosten der Beteiligung gehören. Wird das Darlehen später nicht zurückgezahlt, kann der Verlust einkommensteuerlich berücksichtigt werden.

Nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Aufwendungen auf die Beteiligung sind bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns abziehbar, wenn sie Anschaffungskosten darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den Anschaffungskosten auch sog. eigenkapitalersetzende Darlehen nach den - soeben durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) abgeschafften - Regelungen in §§ 32a, 32b des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Danach ersetzt z. B. ein vom Gesellschafter gegebenes Darlehen Eigenkapital, wenn es zu einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (Krise der Gesellschaft).

Im Streitfall hatte sich der Kläger zugleich mit seiner Aufnahme in eine GmbH verpflichtet, dieser im Hinblick auf ihre schlechte Liquiditätslage ein Darlehen (150.000 DM) zu gewähren. Gleichwohl geriet die GmbH weiter in die Krise. Der Kläger gewährte ihr ein weiteres zinsloses Kurzfristdarlehen. Später schloss er mit der GmbH eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich der Darlehen. Die Insolvenz der Gesellschaft konnte jedoch nur durch Übernahme aller Anteile durch einen Dritten vermieden werden, im Zuge derer der Kläger seine Anteile für 1 DM veräußerte und auf die Rückzahlung seines Darlehens wie auch die Zinsen verzichtete.

Den Ausfall der Darlehen beurteilte der BFH als nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers. Dabei sah er es als unerheblich an, das…

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Themen: Einkommensteuer , Betrieb , Verlorenes Darlehen
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 5. November 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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