Verloren und trotzdem gewonnen: BAG zur Turboprämie ausserhalb von Sozialplänen
am 05.05.2006 von JuracityBlog
In seinem Urteil vom 03.05.2006 (4 AZR 189/05) hat das Bundesarbeitsgericht sich erneut mit sogenannten “Turboprämien” (auch Rennprämie” genannt) beschäftigt und diese für zulässig erklärt, sofern es sich um eine kollektive Regelung ausserhalb eines Sozialplanes handelt. Unter Turboprämien versteht man Geldbeträge, die gezahlt werden, wenn (und damit!) ein gekündigter Mitarbeiter keine Kündigungsschutzklage erhebt. In § 1 a KSchG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen; in der Praxis bestehen darüberhinaus aber weitergehende oder engere Regelungen auch in Vereinbarungen mit Gewerkschaften oder den betrieblichen Vertretungen.
In seinem Urteil vom 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 hatte das BAG (”Turboprämie I”) bereits folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Sozialplanleistungen dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. An dieser Rechtslage hat sich durch den zum 1. Januar 2004 neu eingeführten § 1a KSchG nichts geändert.
2. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.
Sozialplanleistungen verfolgen nämlich andere Zwecke als die Regelungen in § 1 a KSchG oder die Turboprämien. Während letztere einen Deal um des Friedens willen (Geld gegen Klageverzicht) bezwecken, dient die Sozialplanabfindung der Milderung oder gar dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Kündigung und setzte eine wirksame Kündigung quasi voraus. Daneben hat jeder gekündigte Mitarbeiter das Recht, die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu lassen. Es …
Turboprämien / Rennprämien
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Arbeitsrecht: Klageverzicht als Bedingung zur Abfindung: Turboprämie zulässig?
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Turboprämie in kirchlichem Regelwerk
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§ 1 a KSchG - Abweichend hohe Abfindung nur bei klarer Ankündigung im Kündigungsschreiben
andreas-buschmann.net / Darf der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, für den Fall dass der keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anb…
Fristlose Kündigung: Klagefrist 3 Wochen beachten
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Handakte WebLAWg / Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular ohne Gegenleistung ist unwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht am 06.09.2007 entschied. Nach Ansicht des Gerichts stellt ein solc…
