Verloren
Sie kommt unweigerlich, jetzt ist sie da: Die erste verlorene Sache.
In der Sache, die ich seit Januar betreut habe, hat das Amtsgericht eine Entscheidung gefällt: gegen den Kläger. Allerdings hat sich
der Richter m.E. auch nicht sehr mit unseren Argumenten auseinandergesetzt, meine Vorbehalte gegen das 495a ZPO -Schnellverfahren
finden sich bestätigt.
In der Sache ging es darum, ob ein Rechtsanwalt, der seinen Gegner abmahnt, sich dazu mit der entsprechenden Kostenfolge für den
Abgemahnten eines Kollegen bedienen darf und zwar auch dann, wenn die Sache einfach ist. Eigentlich hat das der BGH verneint. Nun
lief die Sache so, dass der Abgemahnte sich nach Erhalt der Abmahnung gegen diese zur Wehr gesetzt und den Anspruch zunächst
bestritten hat, die Unterlassungserklärung dann jedoch abgab. Wir waren unter Berufung auf die BGH-Entscheidung der Ansicht, dass der
Anwalt sich zunächst seiner eigenen Fähigkeiten hätte bedienen müssen und die anfängliche Beauftragung eines Kollegen keine
Kostenfolge für den Gegner auslösen dürfe. Dem hat die Gegenseite entgegen gehalten, dass jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der
Abgemahnte den Anspruch bestritten hat, der Anwalt berechtigt war, einen Kollegen zu beauftragen. Da war für den Abgemahnten die
Kostenfolge aber schon geltend gemacht. Wäre der Abgemahnte ohne Kostenfolge in Anspruch genommen worden, hätte er die
Unterlassungserklärung auch abgegeben. Die Argumentation der Gegenseite, der sich das Gericht anschließt, aber bedeutet in der
vorliegenden Sache einen Zirkelschluss: Ich mache durch Beauftragung eines Kollegen eine anfänglich unberechtigte Kostenforderung
geltend, die dadurch berechtigt wird, dass sich der Abgemahnte gegen die unberechtigte Forderung zur Wehr setzt. Hätte etwas für sich
gehabt.