Verletzung von Verschwiegenheitspflichten in sozialen Netzwerken

Nach einer Meldung des Fachmagazins heise-online, ist in den meisten Unternehmen inzwischen die Nutzung von sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. aus Sicherheitsbedenken tabu.

Arbeitnehmer riskieren jedoch bei der Preisgabe von Unternehmensinformationen in sozialen Netzwerken nicht nur ihren Job, denn den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (§ 5 BDSG).

Daneben kann sich der Arbeitnehmer allerdings auch nach diversen Gesetze strafbar machen.

Sanktionen nach dem BDSG

In Betracht kommt zunächst eine Ordnungswidrigkeit / Strafbarkeit nach dem BDSG:

§ 43 BDSG

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

§ 44 BDSG

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sanktionen nach dem UWG

Soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse involviert sind, kommt auch eine Strafbarkeit nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht:

§ 17 UWG

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sanktionen nach dem StGB

Werden zudem beispielsweise ohne Einwilligung Aufzeichnungen gefertigt, so ist das StGB einschlägig:

§ 201 StGB

(1) M…

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Themen: Datenschutz , Schäden , Stgb , Uwg , Bdsg , Job , Soziale Netzwerke , Facebook , It-compliance , Verschwiegenheitspflicht , Strafbar , Sicherheitsbedenken , Betriebs- Oder Geschäftsgeheimnisse

Erschienen 28. Oktober 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.

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