OLG Ffm: Anordnung des persönlichen Erscheinens im OWi-Verfahren
Andere Ansicht | 5. November 2011 — Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen steht nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern ist an das Er…
Nach § 79 OWiG ist das Urteil des Bußgeldrichters mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur unter den dort aufgezälten Voraussetzung (z.B. Bußgeld über 250,00 € oder Nebenfolge wie z.B. Fahrverbot) anfechtbar. In allen anderen Fällen, muß die Zulassung gem. § 80 OWiG beantragt werden. Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 hat das Oberlandesgericht Celle in dem Verfahren 311 SsRs 41/10 auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen hin die Rechtsbeschwerde zugelassen und das angefochtene Urteil aufgehoben Das OLG hat in seiner Begründung u.a. folgendes ausgeführt:
[...]Die Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. [...] Bei Fehlern des Verfahrensrechts kann die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht nach dem Ergebnis der Entscheidung beurteilt, sondern sie muss nach anderen Kriterien bestimmt werden. Entscheidend ist hier der Rang der Norm, die fehlerhaft angewendet ist, und damit auch die Schwere des Fehlers (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rn. 7b). Nur ein ersichtliches Versehen im Einzelfall, dessen Wiederholung nicht zu besorgen ist, gebietet nicht die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rn. 27). Sind dagegen wie hier elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, so ist in der Regel die Gefahr einer Wiederholung gegeben, weil die elementaren Verfahrensgrundsätze in jedem Verfahren zu beachten sind. [...] Soweit der Betroffene eine Verletzung von § 261 StPO rügt, weil das Amtsgericht seine Feststellungen nicht auf in der Hauptverhandlung gewonnene Beweismittel gestützt hat, ist die entsprechende Verfahrensrüge zulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt. Die Rüge teilt auch mit, dass das fragliche Lichtbild auch in sonstiger Weise nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Soweit ausweislich des Protokolls ein Lichtbild erörtert und als Anlage zu Protokoll zu den Akten genommen wurde, hat der Betroffene auch ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um das vom Amtsgericht im Urteil erwähnte Lichtbild des Betroffenen handeln kann, weil dieses Foto ein Fahrzeug oder eine Person überhaupt nicht…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Mai 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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