Verletzung des Namensrechts durch “wildcard”-Funktion bei Domains

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 12. April 2006 - AZ: 4 U 1790/05 - entschieden, dass die “Catch-all”-Funktion bei einer Internetdomain bestehend aus einem Adjektiv, das auch als Familienname gebräuchlich ist, eine Verletzung des Namensrecht aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch ist. Das OLG Nürnberg stellte dazu folgende Leitsätze auf:

1. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: “Süß”), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen.

2. Der Inhaber einer mit einer “catch-all”-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.

Interessant ist der festgesetzte Streitwert in Höhe von 235.000,00 €. Aber noch interessanter erscheint mir die Begründung des OLG Nürnberg soweit in dem Urteil die Rede davon aus, dass durch die “Catch-all”-Funktion Rechte verletzt würden.

Mit dem Catch-All-eMail-Account werden alle eMails, die an Ihre Domain gerichtet sind, an ein Postfach weitergeleitet - egal was vor dem @-Zeichen steht. (Quelle: United-Domains.de)

Später wird in dem Urteil richtig ausgeführt, dass durch eine sog. “wildcard” in einer Domain-DNS-Zone Namensrechte verletzen würden.

Wildcard-Domains - Was ist d…

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Themen: Gesetzbuch

Erschienen 17. Mai 2006 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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