Verletzung des Kennzeichenrechts durch Domainreservierung
Viele Unternehmen oder anderweitig im geschäftlichen Verkehr in Erscheinung tretende Personen legen Wert darauf, unter ihrem
Kennzeichen auch im Internet erreichbar zu sein. Da Internetadressen vor allem unter nationalen Top-Level-Domains wie „.de“ jedoch
knapp werden und oft schon anderweitig registriert sind, gewinnt die Frage, wann ein Domaininhaber das Namens- oder Kennzeichenrecht
eines anderen verletzt, zunehmend an Bedeutung.
Damit hatte sich auch der in einer Entscheidung vom 24.04.2008 zu beschäftigen (BGH I ZR 159/05).
Es ging dabei um die irische Gesellschaft „Afilias Limited“, welche seit Mai 2001 auch in Deutschland tätig ist und hier die
Top-Level-Domain „.info“ vermarktet, sowie den von ihr Beklagten, der sich bereits im Oktober 2000 die Domain „www.afilias.de“
registrieren ließ, jedoch erst im Mai 2003 die nationale Wortmarke „Afilias“ anmeldete.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB – welcher hier aufgrund des privaten
Gebrauchs des Domain „www.afilias.de“ statt § 15 MarkenG anwendbar ist – dann vorliegt, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen
gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung entsteht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt werden. Da der
Beklagte im Mai 2001 noch keine eigenen Rechte an der Bezeichnung „Afilias“ hatte, erfolgte der Namensgebrauch in Form der
Besetzhaltung der Domain unbefugt. Die Nutzung des Domainnamens begründet dabei kein Recht an der Bezeichnung, es sei denn, der
Verkehr erkennt ihn als Herkunftshinweis für einen Geschäftsbetrieb. Auch der nachträgliche Erwerb der Marke, hier mit der Anmeldung
im Mai 2003, kann höchstens in der Interessensabwägung berücksichtigt werden. Eine Zuordnungsverwirrung und Interessensverletzung
trat dadurch ein, dass die Domain nur einmal mit der Endung „.de“ registriert werden kann und der Geschäftsverkehr erwartet, dass ein
im Inland tätiges Unternehmen auch unter der nationalen Top-Level-Domain erreichbar ist. Allerdings muss selbst bei tatsächlicher
Namensrechtsverletzung eine Interessenabwägung erfolgen. Ausnahmsweise kann sogar der Nichtberechtigte schützenswerte Belange
geltend…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.