Verletzung des Kennzeichenrechts durch Domainreservierung

Viele Unternehmen oder anderweitig im geschäftlichen Verkehr in Erscheinung tretende Personen legen Wert darauf, unter ihrem Kennzeichen auch im Internet erreichbar zu sein. Da Internetadressen vor allem unter nationalen Top-Level-Domains wie „.de“ jedoch knapp werden und oft schon anderweitig registriert sind, gewinnt die Frage, wann ein Domaininhaber das Namens- oder Kennzeichenrecht eines anderen verletzt, zunehmend an Bedeutung.

Damit hatte sich auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24.04.2008 zu beschäftigen (BGH I ZR 159/05).

Es ging dabei um die irische Gesellschaft „Afilias Limited“, welche seit Mai 2001 auch in Deutschland tätig ist und hier die Top-Level-Domain „.info“ vermarktet, sowie den von ihr Beklagten, der sich bereits im Oktober 2000 die Domain „www.afilias.de“ registrieren ließ, jedoch erst im Mai 2003 die nationale Wortmarke „Afilias“ anmeldete.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB – welcher hier aufgrund des privaten Gebrauchs des Domain „www.afilias.de“ statt § 15 MarkenG anwendbar ist – dann vorliegt, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung entsteht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt werden. Da der Beklagte im Mai 2001 noch keine eigenen Rechte an der Bezeichnung „Afilias“ hatte, erfolgte der Namensgebrauch in Form der Besetzhaltung der Domain unbefugt. Die Nutzung des Domainnamens begründet dabei kein Recht an der Bezeichnung, es sei denn, der Verkehr erkennt ihn als Herkunftshinweis für einen Geschäftsbetrieb. Auch der nachträgliche Erwerb der Marke, hier mit der Anmeldung im Mai 2003, kann höchstens in der Interessensabwägung berücksichtigt werden. Eine Zuordnungsverwirrung und Interessensverletzung trat dadurch ein, dass die Domain nur einmal mit der Endung „.de“ registriert werden kann und der Geschäftsverkehr erwartet, dass ein im Inland tätiges Unternehmen auch unter der nationalen Top-Level-Domain erreichbar ist. Allerdings muss selbst bei tatsächlicher Namensrechtsverletzung eine Interessenabwägung erfolgen. Ausnahmsweise kann sogar der Nichtberechtigte schützenswerte Belange geltend…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Bundesgerichtshof , Kennzeichen , Top Level Domains
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 9. Dezember 2008 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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