Verleihe nie deinen Ausweis, denn das könnte fatale Folgen haben

Na, das habe ich bisher aber auch noch nicht gelesen bzw. der Sachverhalt, der der Entscheidung des BVerfG vom 10.09.2010 (2 BvR 2242/09) zugrunde liegt, dürfte in der Praxis nicht so häufig vorkommen. Da wendet sich ein Verurteilte gegen die Ablehnung der Berichtigung eines Strafurteils. Er macht geltend: Er sei trotz übereinstimmender Personalien nicht die in der Hauptverhandlung erschienene und verurteilte Person und habe auch mit dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nichts zu tun. Der wahre Täter und Verurteilte sei ein anderer. Er habe diesem zeitweise seinen Ausweis überlassen. Nachdem er, der Verurteilte, zur Hauptverhandlung geladen worden sei, habe ihm der wahre Täter versprochen, die Sache zu regeln.

Aber: Pustekuchen: Der wahre Täter hat sein Versprechen nicht eingehalten und sich unter falschem Namen verurteilen lassen

Der (falsche) Verurteilte hat dann alles versucht, um dem Strafvollzug zu entgehen. Aber er hat damit keinen Erfolg. Das BVerfG hat seine Verfassungsbeschwerde gegen die vom LG Berlin abgelehnte Urteilsberichtigung verworfen. Die komme im Hinblick auf die Personalien des Verurteilten nur in eindeutigen Fällen in Betracht. Hier müsse aber in nicht unerheblichem Maße weitere Aufklärung betrieben werden, etwa durch Vernehmung des angeblich unter falschem Namen Verurteilten oder durch Gegenüberstellung mit den seinerzeitigen Verfahrensbeteiligten.

Das BVerfG lässt den Verurteilte aber nicht allein, sondern zeigt andere Wege auf:

aa) Der Beschwerdeführer kann – wie bereits das Kammergericht in seinem Beschluss vom 23. März 2004 ausgeführt hat – nach § 458 Abs. 1 StPO Einwendungen gegen die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. August 2003 erheben. Denn bei der Frage nach der Identität der verurteilten Person handelt es sich um eine Frage der „Auslegung eines Strafurteils“ (vgl. auch Appl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 458 Rn. 12; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 458 Rn. 10; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 6, 25. Aufl. 2001, § 458 Rn. 9). Für den Fall, dass substantiierte Einwände erhoben werden, ist diesen von dem nach §§ 462, 462a StPO zuständigen Gericht nachzugehen. Im Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer nicht erst bei Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit Erfolg; hier würde es genügen, wenn nach allgemeinen Grundsätzen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer nicht der richtige Verurteilte ist. Auf den im Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO geltenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Prüfungsmaßstab hat auch das Landgericht Berlin bereits mit seinem Beschluss vom 12. April 2005 hingewiesen. In einem solchen Verfahren könnte eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mithin nicht aus den in den angefochtenen Entscheidungen genannten Gründen abgelehnt werden.

Der Beschwerdeführer kann einen solc…

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Themen: Stpo , Entscheidung , Hauptverhandlung , LG Berlin , Ausweis , Rechtsmittelverfahren , Urteilsberichtigung , Personalien
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 24. November 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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