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Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH nach Portugal nicht möglich

am 17.10.2007 von Unternehmensrechtliche Notizen

Eine in München registrierte GmbH verlegte ihren Sitz nach Portugal. Die Gesellschaft
wurde dort unter Hinweis auf die Voreintragung in Deutschland im Register als portugiesische
LDA eingetragen worden. Die Gesellschaft begehrt, dass im deutschen Handelsregister
der Wegzug eingetragen werde. Dies weist das OLG München mit Beschluss vom 04.10.2007
(31 Wx 36/07) zurück.


Der OLG-Senat befindet im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung, dass das deutsche
Recht die identitätswahrende Auswanderung einer Kapitalgesellschaft nicht zulasse.
Dies gelte unabhängig davon, ob die Rechtsform der GmbH beibehalten werde oder – wie
es vorliegend der Fall sei – eine entsprechende Rechtsform nach dem Recht des Zuzugslandes
angenommen wurde. Ein Fortbestehen der Gesellschaft sei bei einer grenzüberschreitenden
Sitzverlegung ist nur dann möglich, wenn sowohl der Wegzugs- als auch der Zuzugsstaat
nach ihrer jeweiligen Rechtsordnung den Fortbestand ermöglichen. Nach deutschem Recht
verliere indessen eine GmbH ihre Rechtsfähigkeit mit der Verlegung des Satzungssitzes
ins Ausland. - Der letztgenannte Satz ist so nicht ganz zutreffend: nach herrschender
Meinung ist die Sitzverlegung ein Auflösungsgrund, aber die aufgelöste GmbH
ist nach wie vor als solche existent und rechtsfähig (bis zur Vollbeendigung u.a.
durch Löschung im Handelsregister).

Der Senat begründet noch ausführlich, dass seine Entscheidung mit europäischem Recht
in Einklang stehe. Aus der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EG) folge kein Recht
auf identitätswahrende Sitzverlegung. Auch die neueste Rechtsprechung des EuGH wird
einbezogen und gibt keinen Anlass für eine andere Auffassung. Der EuGH hat bekanntlich
Fälle des Zuzugs entschieden, während er für den Wegzug bei seiner
Zurückhaltung (Daily Mail-Urteil 1989) geblieben ist. Die Gesellschaft ist ein Kunstprodukt
des nationalen Rechts, das deshalb auch über deren Schicksal zu entscheiden habe.
Aus der Entscheidung des EuGH …

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Prof. Dr. Ulrich Noack

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