Verlängerung des LKW-Führerscheins trotz fehlender Fahrpraxis?

Bei der Gesamtschau, ob im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Verlängerung oder erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lastkraftwagen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, kommt auch nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu.

Gemäß § 24 Abs. 2 FeV sind, falls – wie im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – die Geltungsdauer einer vorherigen Fahrerlaubnis der in Absatz 1 Satz 1 genannten Klassen bei Antragstellung abgelaufen ist, Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden. Nach dem damit in Bezug genommenen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Aus § 15 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG ergibt sich, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen hat. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 FeV hat der Bewerber in der praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist; nach Satz 2 dieser Regelung müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen.

Bei der von der Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 und 2 FeV zu treffenden Entscheidung über die Verlängerung oder – wenn die bisherige Fahrerlaubnis bei Antragstellung bereits abgelaufen war – die (erneute) Erteilung einer Fahrerlaubnis für Omnibusse oder Lastkraftwagen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Bewerber hat unter den in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf deren Verlängerung oder (erneute) Erteilung. Einen Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob dem Hinderungsgründe im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegenstehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht; ihre Bewertung unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht ist bei dieser Überprüfung, wie sich ohne Weiteres aus § 86 VwGO ergibt, auch nicht auf die von der Fahrerlaubnisbehörde getroffenen Feststellunge…

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Themen: Fahrerlaubnis , Führerschein , Busse , Fahrerlaubnisrecht , Lkw-fahrer , Führerscheinklassen
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 6. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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