Aufenthaltserlaubnis bei fehlender eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts
Rechtslupe | 19. April 2010 — Einem geduldeten Ausländer soll nach der Altfallregelung des § 104a AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltse…
Die Verlängerung einer nach der Altfallregelung (hier: § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnis, richtet sich nach der abschließenden und § 8 Abs. 1 AufenthG vorgehenden Bestimmung des § 104 a Abs. 5 AufenthG. Es verstößt auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in diesem Fall bei unverändertem Sachverhalt und gleibleibender Erkenntnislage erneut die besonderen Erteilungvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 oder 2 AufenthG zu überprüfen.
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG stehen die in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeführten Ausschlussgründe (hier: § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) nicht zwingend entgegen; sie sind lediglich bei der Entscheidung über die Integrationsprognose zu berücksichtigen.
Nach § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG konnte einem Ausländer, der sich – wie der im Alter von 16 Jahren eingereiste Antragsteller – als unbegleiteter Minderjähriger am 1. Juli 2007 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden.
Die Verlängerung der danach erteilten Aufenthaltserlaubnis beurteilt sich nach § 104 a Abs. 5 Sätze 2 und 3 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend oder ab dem 1. April 2009 vollständig gesichert sein muss und auch für die Zukunft die Annahme gerechtfertigt sein muss, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist.
Eine erneute Überprüfung der besonderen Voraussetzungen des § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG war dagegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg in dem hier von ihm entschiedenen Fall ausgeschlossen, so dass der dem Ausländeramt bereits vor der Ersterteilung bekannte Umstand, dass der Antragsteller bis zur Vorlage seines Reisepasses im Frühjahr 2008 über seinen Namen und sein Geburtsdatum getäuscht hat, hier unberücksichtigt bleiben muss.
Zwar sind nach § 8 Abs. 1 AufenthG im Verlängerungsverfahren die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu beachten. Dies gilt jedoch nur soweit der Gesetzgeber nicht Sonderregelungen getroffen hat oder dem Sinn und Zweck der Vorschriften oder höherrangiges Recht entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg ist der Ansicht, dass in § 104 a Abs. 5 und 6 AufenthG eine abschließende Regelung über die Verlängerung einer nach der Altfallregelung erteilten Aufenthaltserlaubnis getroffen worden ist und deshalb jedenfalls eine erneute Überprüfung der in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen besonderen Integrationsvoraussetzungen ausscheidet. Denn in § 104 a Abs. 5 AufenthG finden sich umfangreiche und detaillierte Bestimmungen, die sich allein mit einem Aspekt der Integ…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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