Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf 3 Jahre mit Mindestquote?
Die Bundesjustizministerin führte in ihrer am 07.04.2011
beim Achten Deutschen Insolvenzrechtstag zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode u.a. wie folgt aus:
Die Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer ist deshalb nicht „zum Nulltarif“ zu haben. Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren
möchte ich daher von zwei Voraussetzungen abhängig machen: Zum Einen sind sämtliche Verfahrenskosten zu begleichen. Zum Anderen hat
der Schuldner einen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger zu leisten; denken Sie zum Beispiel an eine Quote von etwa 25 %. Kann der
Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es bei der bisherigen Restschuldbefreiungsdauer von sechs Jahren. Die
Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu verkürzen, soll den Schuldnern einen Anreiz geben, durch erhebliche Anstrengungen einen
schnellen Neustart zu bekommen.“
Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode lässt sich über einen angenommenen Schuldenbereinigungsplan bei Kleininsolvenzverfahren und
einen Insolvenzplan bei Regelinsolvenzverfahren bereits nach der jetzigen Rechtslage realisieren.
Eine Verkürzung zugunsten der Schuldner, die aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse, ihrer sozialen Verhältnisse (ggf. über Dritte) in
der Lage sind, eine Mindestquote von etwa 25 % anzubieten, benachteiligt all diejenigen, die, selbst wenn sie sich außerordentlich
bemühen, keine Zahlungen leisten können. Ich denke an die vielen tausend Schuldner, die leichtfertig einen Kredit einer
Verbraucherkreditbank erhalten haben, aufgrund einer eingetretenen Arbeitslosigkeit oder einer schlechter bezahlten Anstellung (z. B.
in der Zeitarbeitsbranche) nicht zur Rückzahlung in der Lage sind. Sie können einfach nicht, selbst wenn sie wollen.
Als Argument für das „Anreizsystem 25 %-ige Quote“ nannte die Bundesjustizministerin Folgendes:
Während der langen Dauer des Wohlverhaltens besteht die akute Gefahr, dass Schuldner ihre Erwerbstätigkeit in die Schattenwirtschaft
auslagern und ihre Einkünfte rechtswidrig, aber schwer kontrollierbar dem Zugriff der Gläubiger entziehen.“
Der typische Schuldner in Kleininsolvenzverfahren mit dem/den Gläubiger(n) Verbraucherkreditbank verfügt in der Regel über keine
Vermögenswerte, allenfalls Einkommensteuererstattungsansprüchen. Aktiva aus selbständigen Tätigkeiten werden regelmäßig gem. § 35
Abs. 2 InsO an die Schuldner freigegeben. Selbst die Grün…
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