OLG Hamm: Verschneite Verkehrszeichen verlieren Wirksamkeit
Schadenfixblog | 22. Dezember 2010 — Das OLG Hamm hat kürzlich eine Entscheidung getroffen (Beschl. v. 30.09.2010 – III-3 RBs 336/09), die bei den aktuellen Witte…
Die Beschilderung einer Haltverbotszone durch Zeichen 290.1 StVO mit drei einfachen Zusatzzeichen genügt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz).
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann.
Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf – in der Regel – drei können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen.
Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr. Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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