Verkehrsunfall: Wie viel Zeit hat der Haftpflichtversicherer?
Das OLG Stuttgart (3 U 218/09) hat sich mit einem beschäftigt und dabei einige interessante Aussagen getroffen:
In der Sache ging es um zwei Fahrzeuge, wobei eines dem anderen die Vorfahrt genommen hat. Dennoch hatte derjenige, der
Vorfahrtsberechtigt war, eine Mitschuld von 1/3. Dazu das Gericht:
Auch den Kläger treffe ein Verschulden an dem Unfall. Er sei gehalten gewesen, durch ein Abbremsen oder Ausweichen zu reagieren,
sobald er habe erkennen können, dass der Erstbeklagte sich nicht an seine Wartepflicht halten und dadurch zu einer Gefahr werde. Der
Kläger habe nach seinen eigenen Ausführungen das Fahrzeug des Erstbeklagten schon beobachten können, als es aus der Senke
herausgekommen sei. Schon im eigenen Interesse sei es daher geboten gewesen, zumindest etwas weiter nach rechts auszuweichen. Dabei
könne es dahinstehen, wo man im vorliegenden Fall den genauen Verlauf der Fahrbahnmitte annehmen müsse.
Das Phänomen ist bekannt: Da kommt jemand mit Vorfahrt, sieht dass der andere die Situation nicht richtig erfasst – und hält drauf.
Er ist ja im Recht. Ich hatte das schon einmal als “Dicken Maxen” mit einem anderen Urteil thematisiert. Wie man sieht, lohnt sich
ein solches Verhalten nicht.
Dem Haftpflichtversicherer ist eine Frist zur Bearbeitung von 4-6 Wochen zuzugestehen, was sich je nach aufwand auch erhöhen kann
(so auch LG VersR 1969, 865; OLG Hamm…
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