Verkehrsunabhängiger Mischkonsum
Bei einem verkehrsunabhängigem Mischkonsum von Canabis und und anschließender Autofahrt ist bereits bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng/ml THC / 12,0 THC-COOH
die sofortige Vollziehung der Entziehung der rechtens. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Antrag eines
Betroffenen, der sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Wehr setzt, auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz abgewiesen:
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen oder wiederherstellen. Diese Entscheidung
erfolgt aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem Interesse des
Rechtsschutzsuchenden an der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts andererseits. Dabei sind im Rahmen dieser
Interessenabwägung insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Bei
offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung, während bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts regelmäßig dem Aussetzungsinteresse des
Rechtsschutzsuchenden Vorrang einzuräumen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt vorliegend den öffentlichen Interessen Vorrang zu, weil Überwiegendes für eine
Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids spricht, so dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs,
insbesondere des Schutzes von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, das persönliche Interesse des Antragstellers überwiegt,
einstweilen mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Es ist eher hinzunehmen, dass der Antragsteller bis zum
Abschluss des Klageverfahrens ohne tragfähigen Grund auf seine Fahrerlaubnis verzichten muss, als ihn trotz fehlender Fahreignung mit
Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, was hieße, die damit verbundene gesteigerte Gefährdung von Menschen und
Sachwerten in Kauf zu nehmen.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt eines von der Teilnahme am Straßenverkehr unabhängigen Mischkonsums von Cannabis und Alkohol als auch
unter dem Gesichtspunkt des gelegentlichen Cannabiskonsums mit fehlendem Trennungsvermögen von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr
sprechen tragfähige und gewichtige Erwägungen für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung.
Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist, die Fahrerlaubnis zu
entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet in diesem Sinne ist gemäß § 46
Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.
So lässt nach Ziffer 9.2.1 die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung e…
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