Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters
Einen Reiseveranstalter treffen Verkehrssicherungspflichten auch hinsichtlich des Zustandes der Hotelanlagen vor Ort. Dies hat der
BGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil nochmals am Beispiel einer Hotel-Wasserrutsche bestätigt.
Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über einen Fall der Verkehrssicherungspflicht
des Reiseveranstalters zu entscheiden.
Kläger sind die Angehörigen eines elfjährigen Kindes, das auf einer Pauschalreise der Familie in Griechenland bei der Benutzung einer
auf dem Hotelgelände stehenden Wasserrutsche ertrank, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien
konnte. Die Öffnungen der Absaugrohre waren nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt; der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne
Baugenehmigung errichtet. Die Mutter - die auch aufgrund abgetretenen Anspruchs des Vaters handelt - und die Brüder des Kindes, die
alle an posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert leiden, haben den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld verklagt,
weil dieser seine Pflicht verletzt habe, die Sicherheit der Hoteleinrichtungen zu überprüfen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und jedem Familienmitglied jeweils 20.000,– ? zuerkannt. Der Bundesgerichtshof hat die
Revision des beklagten Reiseveranstalters zurückgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet,
seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Bei der
inmitten des Hotelkomplexes gelegenen Wasserrutsche handelte es sich aus der - maßgeblichen - Sicht der Reisenden um eine zum
Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörende Hoteleinrichtung, auch wenn die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters
enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Der
Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen.
Diese Prüfungspflicht hat er verletzt. Denn auf jeden Fall hätte er sich danach erkundigen müssen, ob die Anlage genehmigt und von
der zuständigen Behörde abgenommen worden war.
Diese Sachlage spric…
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