Verkehrsrecht: Unfall durch Unaufmerksamkeit - Vollkaskoversicherung muss grobe Fahrlässigkeit beweisen
am 11.12.2007 von Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog
Ein Fahrer, der infolge kurzer Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abkommt und dabei einen Unfall verursacht, handelt häufig grob fahrlässig. „Aber nicht immer!“ entschied nun das Oberlandesgericht Hamm und gab damit einem Autofahrer Recht, der aufgrund eines kurzen Blicks auf den Beifahrersitz die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und daraufhin gegen einen Baum geprallt war. Ein solches Verhalten stellt noch keine grobe Fahrlässigkeit dar, urteilten die Richter. Die Vollkaskoversicherung muss daher auch in diesem Fall in voller Höhe für den Schaden aufkommen.
Der Fall
In einem Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg, welches später durch das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsinstanz fortgeführt wurde, nahm ein Autofahrer seine Versicherung nach einem selbstverschuldeten Unfall auf Zahlung in Anspruch. Der Fahrer des Pkw war morgens auf einer schmalen unbefestigten Landstraße mit 90 km/h unterwegs gewesen. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve wollte er durch einen kurzen Kontrollblick auf den Beifahrersitz nachprüfen, ob er alle notwendigen Sachen dabei hatte. Dabei führte er ungewollt eine Lenkbewegung nach rechts aus und kam von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug erlitt beim Aufprall auf einen Baum einen Totalschaden. Der Versicherer verweigerte die Regulierung des Schadens, da er dem Fahrer des Pkw grobe Fahrlässigkeit vorwarf. Außerdem habe der Fahrer nicht bloß auf dem Beifahrersitz geschaut, sondern etwas vom Fußbodenraum aufgehoben und dadurch den Unfall verursacht.
Das Landgericht Arnsberg ließ zunächst durch ein Sachverständigengutachten klären, ob der vom Fahrer vorgetragene Unfallhergang das Geschehen plausibel erklärte. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass ein kurzer Kontrollblick nicht als alleinige Ursache für das Abkommen von der …
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