Verkehrsrecht Saarlouis: Haftung bei unbedachtem Öffnen der Fahrertür – 25%-ige Mithaftung des Vorbeifahrenden (Urteilsgründe)
Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.03.2011 – AZ: 28 C 609/10 (70) – ist rechtskräftig.
Nachfolgend zitieren wir aus den Urteilsgründen:
“Das Verkehrsunfallgeschehen vom 26.12.2009 in (…) beruht auf einem Alleinverschulden des Fahrers des Pkw’s der Klägerin,
demgegenüber im Rahmen der nach § 17 Abs. I und II StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile
zu Lasten der Beklagten lediglich die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen ist.
Der Zeuge (…) hat die Fahrertür des Pkw’s der Klägerin zumindest 85 cm weit geöffnet und dabei gegen § 14 StVO verstoßen.
Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigen will, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltspflicht gilt für die gesamte Dauer des Ein- und Aussteigvorgangs, also für alle Vorgänge, die in
einem unmittelbaren, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen (BGH in NJW 2009 S.37, 91).
Das Verhalten des Zeugen fällt in den dieser Vorschrift, selbst wenn er unter Zugrundelegung seiner Angaben selbst nicht
aussteigen wollte und die Tür lediglich öffnete, um die Innenraumbeleuchtung einzuschalten.
Durch das Öffnen der Tür schaffte er ein plötzliches Hindernis für den vorher freien Verkehrsraum, womit sich die in § 14 StVO
geregelte besondere Gefahr realisierte (vgl. auch Landgericht Saarbrücken in NJW RR 2009, S. 1250).
Der Zeuge hat beim Öffnen der Fahrertür auch nicht die nötige Sorgfalt gegenüber dem fließenden Verkehr walten lassen. Er räumte
selbst ein, sich nur „flüchtig“ über den nachfolgenden Verkehr durch Blick in den Außenspiegel vergewissert zu haben, ohne jedoch,
was regelmäßig aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des Türöffnens zu fordern ist, sich durch zusätzlichen Schulterblick bezüglich
des rückwärtigen Verkehrs zu vergewissern.
Dabei spricht auch bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden
(BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
Dieser Anscheinsbeweis ist vorliegend auch nicht erschüttert, vielmehr erfolgte der Zusammenstoß, wie auch die Beweisaufnahme ergab,
in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür.
Die Zeugin (…), Kundin in dem von dem Beklagten zu 2) geführten Taxifahrzeug, bekundete, dass die Tür des Pkw’s der Klägerin geöffnet
wurde, als sich der Beklagte zu 2) bereits auf Höhe dieses Fahrzeuges befunden habe. Dies sei ruckartig geschehen und nicht etwa
langsam oder nur ein kleines Stück.
Die Bekundungen der „neutralen“ Zeugin sind glaubhaft. Ihre Aussagen stimmt mit den Feststellungen des gerichtlichen beauftragten
Sachverständigen überein bzw. konnte in keinem Punkt durch dessen Unfallrekonstruktion widerlegt werden.
Demgegenüber konnte den – e…
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