Verkehrsrecht: MPU wegen "gelegentlichem" Cannabiskonsum

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, so der Gesetzestext in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV . Was bedeutet nun aber gelegentlich? Nach einem aktuellen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 11 CS 05.1453) vom 25.01.2006 setzt ein " gelegentlicher " Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg vertritt in seinem Beschluss vom 23.06.2005 (Az.: 3 Bs 87/05 - VRS 2005, 214) dagegen die Ansicht, dass schon die einmalige Einnahme von Cannabis für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV genüge. Mit "gelegentlich" sei jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe,…

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Erschienen 6. Februar 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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