Verkehrsrecht: Klage gegen Kfz-Haftpflichtversicherer
ADAC e.V. teilt in seinem ADAJUR-Newsletter vom 13.01.2009 mit, das die Klageerhebung des Geschädigten gegen den
Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nach Verstreichen eines Zeitraums von zwei Monaten seit erstmaliger Aufforderung,
eine Schuldanerkenntnis abzugeben, nicht mutwillig ist.
“Weist ein Unfallopfer die gegnerische Haftpflichtversicherung darauf hin, die grundsätzliche Anerkennung ihrer Leistungspflicht zu
erklären, und erfolgt daraufhin die Mitteilung der Versicherung, eine Entscheidung kann noch nicht ergehen, da die Polizei ihr die
Verkehrsunfallakte noch nicht überlassen hat, kann der Geschädigte nach Ablauf von zwei Monaten Klage erheben, da die Klageerhebung
keine Mutwilligkeit darstellt.”
Die Entscheidung des Landgericht (LG) Osnabrück vom 29. August 2008 – AZ: 7 T 546/08 – betraf offensichtlich ein Verfahren mit Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Dass ein Verfahren nicht “mutwillig” sein soll, ist “nur” eine Voraussetzung, die im
Rahmen der Gewährung von PKH nach den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geprüft wird. Dem Bürger, der gerne und viel klagt und
dessen Klagen auf Außenstehende mutwillig wirken können, kann das Gericht seine Klage nicht unter Hinweis auf Mutwilligkeit
verbieten. Querulanten dürfen klagen bis ihr Geld alle ist.
Zukünftig werde ich unsere (ungeduldigen) Mandanten in Verkehrssachen auf die Entscheidun…
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