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Verkehrsdelikt = Versuchter Totschlag ?!

am 11.07.2006 von http://ra-melchior.blog.de

Grob verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr wird (endlich einmal) nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsdelikte beurteilt, sondern als das, was tatsächlich ohne Weiteres begründbar ist, nämlich als bedingt vorsätzlicher Totschlagsversuch:
BGH 4 StR 109/05 vom 27.07.2005 (NZV,2005 538)
Bedingt vorsätzlicher Totschlagsversuch bei abruptem Fahrbahnwechsel und Verursachung des Sturzes eines Kradfahrers
Nimmt ein Fahrzeugführer, der sich auf der linken von drei Fahrbahnen in beschleunigender Fahrt befindet, einen Wechsel auf die mittlere Fahrspur vor, obwohl sich dort in einer Entfernung von 1,7 Metern vor ihm ein Motorradfahrer befindet, so dass er das Krad mit der vorderen Stossstange am Hinterreifen berührt und dieses zum Sturz gelangt, so ist davon auszugehen, dass der Fahrzeugführer den Sturz und dadurch den Tod des Kradfahrers bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat.
Aus den Gründen: Der auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aus dem Fahrverhalten des Angeklagten bei dem abrupten Spurwechsel gezogene Schluss, der Angeklagte habe dabei mit der Voraussicht gehandelt, dass es zur Kollision der Fahrzeuge und damit zum Sturz des Nebenklägers kommen könnte, ist nicht nur möglich, sondern liegt bei einem Spurwechsel …

Vorher bei http://ra-melchior.blog.de (RA J. Melchior, Wismar)

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