Verkehrsabstandsmessungen rechtswidrig?
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Autobahn-Abstandsmessung sorgt für Wirbel auf Deutschlands Straßen. Je nachdem,
in welchem Gerichtsbezirk und mit welchem Messverfahren die Abstandsmessung erfolgt, besteht Hoffnung auf Freispruch oder droht
Verurteilung. Die Rechtslage in Deutschland bei Brücken-Abstandsmessungen gleicht derzeit einem „Fleckenteppich“. Für betroffene
„Ordnungswidrigkeiten-Sünder“ hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) neue
Verteidigungsräume eröffnet. Hier eine ausführliche Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtslage: (…)
Mit seinem Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines Bürgers stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde
vorgeworfen, mit seinem PKW auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) um 29 km/h
überschritten zu haben. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 € festgesetzt. Seine beim Amtsgericht Güstrow und
anschließend beim Oberlandesgericht Rostock eingelegten Rechtsbehelfe hatten zunächst keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht
aber hat seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben und beide Urteile aufgehoben. Dies war ein kräftiger Paukenschlag, mit dem das
Bundesverfassungsgericht dem Bürger Recht gab. Dennoch ist seither vieles rechtlich unklar.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Videoaufzeichnung des Verkehrsverstoßes mit dem
Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Artikel 2 Absatz 1 GG i.V.m.
Artikel 1 Absatz 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Dieses Recht umfasse die
Befugnis des Bürgers, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte
offenbart werden und daher selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Durch die Aufzeichnung des
gewonnenen Bildmaterials seien die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert worden. Sie könnten später zu Beweiszwecken
abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch
auch möglich. Auf den gefertigten Bildern seien das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung könne zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche
Einschränkung bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen und
verhältnismäßig sein muss, so das Bundesverfassungsgericht.
Das Amtsgericht Güstrow hatte seine Entscheidung auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern gestützt und damit eine verwaltungsinterne Vorschrift als Recht zu…
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