Verkaufen Sie unter einen eBay-Decknamen?
am 29.11.2007 von http://www.palawa.de
Amtsgerichtliche Entscheidungen sind mitunter eine sprudelnde Quelle famoser Kuriositäten im rechtlichen wie auch tatsächlichen Sinne. Zu Referendariatszeiten meinte einmal ein Ausbilder zu mir, dass es beim Amtsgericht häufig weniger auf die Anwendung des Gesetzes ankomme, sondern vielmehr auf die “Schweinehund-Theorie”. Das mag man nun interpretieren wie man will.
Jedenfalls nahm ich die Tage einen Termin in einer eBay-Sache wahr. Person A (Käufer & Kläger) hatte von Person B (Verkäufer & Beklagter) etwas geliefert bekommen (vermeintlicher Privatverkauf), was laut Käufer von Anfang an Schrott war und nicht mit der Artikelbeschreibung übereinstimmte. Noch zu Anfang der Verhandlung war ich fest davon überzeugt, dass der Ausgang des Prozesses über die Frage der Beweislastverteilung entschieden würde. Die Parteien sowie Zeugen waren allesamt vom Richter geladen worden.
Nun ja, mein Judiz ließ mich im Stich, denn ich hatte die Rechnung ohne den Commander vorne auf der Kanzel gemacht. Die Verhandlung begann damit, dass der Vorsitzende den B fragte, warum er denn bei eBay einen “Decknamen” benutze. Auf die Antwort des Beklagtenvertreters, bei dem “Decknamen” handle es sich um eine sogenannte Benutzerkennung, die bei eBay üblich sei, merkte der Vorsitzende an, ein ordentlicher Verkäufer würde dem Verkehr immer seine Identität offenbaren und keinen Decknamen verwenden. Wer Decknamen verwende, der wolle was verbergen. Nun war der “Deckname” des A nicht viel aussagekräftiger als der des B, aber A hatte ja auch nichts verkauft.
Nach diesem Appetizer, der meine Tagesstimmung deutlich hob, beging der Beklagtenvertreter einen ziemlichen Fauxpas, indem er Lord Vader darauf hinwies, der B habe die Ware unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Als Beleg dafür führte er die Worte “ohne Garantie” …
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