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Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule an Minderjährige kann strafbar sein

am 24.09.2007 von http://rhgsig.wordpress.com

Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichtes Karlsruge vom 26.06.2007. Zwar endete das Verfahren mit einem Freispruch für die Angeklagte, die Begründung lag aber in der Annahme eines Verbotsirrtums.
Frau A ist Inhaberin eines Waffengeschäftes. Im Juli 2005 verkaufte sie zwei Soft-Air-Pistolen an zwei Minderjährige. Das Amtsgericht hatte Frau A in erster Instanz von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz freigesprochen. Hierauf legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, welche vom OLG mit dieser Entscheidung verworfen wurde.
Die Strafbarkeit der Frau A scheiterte aber entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht am fehlenden objektiven Tatbestand. Diesen sah das OLG für gegeben an.
Die Strafbarkeit ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 3 Nr. 7, 34 Abs.1 Satz 1 WaffG:
„§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
(1) 1Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. 2Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. 3Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. 4Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. 5Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.”
„§ 52 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

7.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition …

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