Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule an Minderjährige kann strafbar sein
Dies hat jetzt der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 27.04.2007 (Az.: 1 Ss 75/ 06) jedenfalls für den Fall entschieden, dass solche Federdruckpistolen nicht entsprechend der europäischen Spielzeugrichtlinie mit einem CE-Kennzeichen versehen sind. Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht die Inhaberin eines Waffengeschäftes aus dem nordbadischen Raum mit Urteil vom 27.4.2006 vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) freigesprochen, obwohl diese im Juli 2005 zwei Soft-Air-Pistolen an zwei Minderjährige verkauft hatte. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr verworfen und damit den Freispruch des Amtsgerichts im Ergebnis bestätigt. Der Senat ist dabei jedoch davon ausgegangen, dass die Angeklagte mit dem Verkauf der beiden Soft-Air-Pistolen an Minderjährige objektiv gegen das WaffG verstoßen hatte (§§ 52 Abs. 3 Nr. 7, 34 Abs.1 Satz 1 WaffG).
Bei den von der Angeklagten verkauften Soft-Air-Pistolen handelte es sich um Federdruckpistolen, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild echten Schusswaffen nachgebildet waren. Mit ihnen konnten Rundkugeln aus Weichplastik oder aus hartem Kunststoff mittels Federkraft mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule verschossen werden. Diese Pistolen waren nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen. Das Amtsgericht hat angenommen, dass diese Pistolen an sich nach dem WaffG verboten seien, weil sie von dessen Anwendung nur dann ausgenommen werden, wenn sie zum Spiel bestimmt sind und aus ihnen nur Geschosse mit einer Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule verschossen werden können. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass sich diese Rechtslage durch einen Feststellungsbescheid des Bundes-kriminalamtes vom 18.6.2004 geändert habe. Unter Berufung auf die sog. Europäische Spielzeugrichtlinie vom 3.5.1988 hatte dieses hierin die Energiegrenze für Spielzeugwaffen allgemein auf 0,5 Joule angehoben. Nach diesem Bescheid wäre der Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von bis zu 0,5 Joule allgemein erlaubt.
Anders nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dieser ist dabei zunächst davon ausgegangen, dass aufgrund des Wortlauts des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes vom 18.6.2004 die Energiegrenze für Spielzeugwaffen ohne jede Differenzierung allgemein auf 0,5 Joule angehoben und deshalb der gesetzlich festgelegte Energiegrenzwert von 0,08 Joule für alle Spielzeugwaffen (vgl. hierzu die abgedruckte Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 WaffG) modifiziert werden sollte. Durch diesen Bescheid konnte aber das WaffG nicht geändert werden. Der Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Bei der Neufassung des WaffG durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 habe sich der Gesetzgeber wegen der bestehenden gesundheitlichen Risiken…
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