Verkauf eines mangelhaften Autos: Kein Nutzungsausfall während Nachbesserung
Durchaus nicht uninteressant ist beim Autoverkauf die Frage, ob bei einem mangelhaften PKW für die Zeit der Nachbesserung ein zu leisten ist. Im konkreten
Fall wurde von uns ein Autohaus vertreten, das vom Käufer auf Zahlung von Nutzungsausfall in Anspruch genommen wurde für die Zeit, in
der der (gebrauchte) verkaufte PKW wegen eines schwer zu entdeckenden Mangels in Reparatur war. Was auf den ersten Blick eindeutig
erscheint, ist es gar nicht: Die wenige Literatur zum Nutzungsausfall während der Nachbesserung eines ursprünglich mangelhaften
Kaufgegenstandes ist eher spärlich. Alleine der Reinking/Eggert (“Der Autokauf”, quasi der Papst zum Autokauf) widmet sich mit der
notwendigen Ausführlichkeit dem Thema. Dabei lässt sich die dortige Position, die m.E. auf den allgemeinen Lehren zu den
Leistungsstörungen fusst, auf den Punkt bringen: Im Rahmen der “normalen” Nacherfüllung bei einem Sachmangel, die reibungslos läuft,
gibt es keinen Nutzungsausfall (Reinking/Eggert, Rn.369 – leider mit nur einem Satz). Hintergrund dürfte sein, dass der §439 BGB eine
abschliessende Regelung ist und sich weitere Schadensersatzansprüche entsprechend §437 BGB erst danach ergeben.
Nun sah der Gegner dennoch einen Anspruch auf Nutzungsausfall, klagte und verlor vor dem Amtsgericht Aachen (110 C 148/11, hier als
PDF). Erst einmal wenig überraschend sieht auch der Richter im §439 BGB eine abschliessende Regelung, die im Fall der Nachbesserung
nicht zum Nutzungsausfall führt. Aber: Etwas anderes kann sich ergeben, wenn daneben ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht, also
wenn etwa eine Pflichtverletzung oder gar Verzug vorliegt (dazu auch Reinking/Eggert, Rn.1839ff und Rn.1867ff.). Auch hier stellt der
Richter erst einmal richtigerweise fest, dass im vorliegenden Fall umgehend Nachbesserung angeboten und ausgeführt wurde, die kleine
Verzögerung dabei alleine auf der verspäteten Lieferung eines notwenigen Ersatzteils beruhte, die der Autohändler nicht zu vertreten
hatte.
Problematisch wird es aber am Ende: Da wird dann angesprochen, ob nicht bereits überhaupt der Verkauf eines mangelhaften Fahrzeugs
eine Pflichtverletzung sein kann, die zum Nutzungsausfall führen kann. Das wird im vorliegenden Fall zwar verneint, aber mit dem
Argument, der hier vorhandene Schaden sei “nur durch intensivste Nachforschung” überhaupt festzustellen gewesen. Im Umkehrschluss
bedeutet diese Entscheidung m.E., dass jedenfalls bei manchen Mängeln, die nicht erst durch intensivste Nachforschungen auffallen,
ein Anspruch auf Nutzungsausfall vorliegen soll.
Dies begegnet gleich mehreren Bedenken: Zum einen wird das gesetzlich vorgesehene und in sich geschlossene System der damit durchbrochen. Zum anderen wird zwar
richtigerweise darauf verwiesen, …
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