VERJÄHRT ?
am 28.12.2005 von http://www.lawblog.de
Heute erhalte ich das Schreiben eines Sozialamtes. Es geht um einen Rückforderungsbescheid vom 29. April 1999. Hiergegen hatte ich am 11. Mai 1999 Widerspruch eingelegt. Seitdem habe ich nichts mehr von der Sache gehört.
Nach sechseinhalb Jahren ist die Behörde bereit, auf 2/3 der ursprünglich geltend gemachten Forderung zu verzichten. Sie schreibt selbst, dass man das angebliche Mehreinkommen wohl nicht beweisen kann. Meine Mandantin soll “lediglich” noch 3.446 € zahlen. Dafür, meint die Stadt allerdings, habe sie genug Belege in der Hand.
Das kann ich jetzt auf die Schnelle nicht beurteilen. Denn die Akte ist natürlich längst abgelegt. Bevor ich sie mir ansehe, kommt mir allerdings ein Stichwort in den Sinn: Verjährung. Dafür gilt, soweit ich das sehe, § 103 Sozialgesetzbuch XII:
Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Nach § 204 Bürgerliches Gesetzbuch hemmt die Klage (hier: der Rückforderungsbescheid) die Verjährung. Allerdings nicht unbegrenzt:
Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass …
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Stillstand der Verjährung mangels Klagemöglichkeit in der Schweiz
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