Sauerstoffbehandeltes Frischfleisch
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Zu der Reichweite der Verjährungsunterbrechung aufgrund einer Streitverkündung in einem Bauprozess hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellug genommen:
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wird der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung nicht durch den Streitgegenstand im Vorprozess begrenzt.
Die Wirkung der erklärten Streitverkündung richtet sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall noch nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF (Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Danach unterbricht die Streitverkündung die Verjährung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit verkündet wird, abhängt. Nach § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung beschränkt sich hierbei nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils. Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Streitverkündungsempfänger durch die Streitverkündungsschrift und den mit ihr angekündigten Anspruch im Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Diese Wirkung tritt hingegen nicht ein, wenn der im Folgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abhängig ist. Daher spielt es für die Reichweite der Wirkung der Streitverkündung grundsätzlich keine Rolle, ob in dem Verfahren, in dem die Streitverkündung erfolgt, nur ein Teil des Schadens, welcher der Streitverkündungsschrift zugrunde liegt, eingeklagt worden ist. Eine Eingrenzung auf den im Verfahren verfolgten Streitgegenstand, welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt, erweist sich mithin als zu eng.
Die Unterbrechungswirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt.
Nach der Vorschrift des § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse hätte gewinnen müssen.
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, weil der vom Kläger verfolgte Ersatzanspruch gegen seinen Architekten Planungs…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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