Verjährungshemmung bei Rechtsverfolgung durch Nichtberechtigten?
am 16.11.2006 von http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog
von Bernhard Kreße
Einen Aufsatz mit dem Titel “Verjährungshemmung nur bei Klage des Berechtigten?” veröffentlichte Dieter Rabe in der NJW 2006, 2089. Der Aufsatz befaßt sich mit der Frage, ob § 204 Nr. 1 BGB dahingehend zu verstehen sei, daß ausschließlich eine Klage des Berechtigten Hemmungswirkung entfalte. Dies bejaht der Verfasser unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers.
In der Tat war vor der Schuldrechtsreform die Anspruchsberechtigung der klagenden Partei gemäß § 209 Abs. 1 BGB a. F. Voraussetzung für die - damals noch - Verjährungsunterbrechung. Aus dem Wortlaut des § 204 Nr. 1 BGB n. F. ergibt sich die Anspruchsberechtigung jedoch nicht mehr als Hemmungsvoraussetzung. Rabe vertritt nun die Auffassung, daß die Materialien zur Schuldrechtsreform wiederholt auf den “Berechtigten” rekurrierten, so daß sich hieraus der Wille des Gesetzgebers entnehmen lasse, nur der Klage des Berechtigten verjährungshemmende Wirkung zukommen zu lassen.
Die Frage, ob ein Nichtberechtigter die Hemmung der Verjährung herbeiführen kann, stellt sich allerdings nicht nur für die Klageerhebung, sondern auch für die übrigen Tatbestände der Rechtsverfolgung im Sinne des § 204 BGB sowie für Verhandlungen nach § 203 BGB.
Die Auffassung Rabes halte ich aus zwei Gründen nicht für richtig: Zum einen erwähnen zwar die Gesetzgebungsmaterialien wiederholt den “Berechtigten”. Hieraus aber ableiten zu wollen, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, wenn auch die Klage eines Nichtberechtigten die Verjährung hemme, geht zu weit, weil die Klage des Berechtigten ganz einfach den Normalfall darstellt und die Erwähnung des “Berechtigten” in den Materialien genau darin ihren Grund findet. Aus den Materialien ist nicht ersichtlich, daß …
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