Verjährungsfrist bei vermietetem Wohnungseigentum

Mit seinem Urteil vom 29.06.2011 hat der BGH die Frage entschieden, innerhalb welcher Frist Ansprüche für den Ersatz von Schäden am Gemeinschaftseigentum, die durch Mieter einer Eigentumswohnung verursacht wurden, verjähren. Das Gericht beendete damit eine seit langem geführte Diskussion zugunsten der Eigentümergemeinschaft.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um Schäden an einem Aufzug, die von den beklagten Mietern bei deren Auszug verursacht worden sein sollten. Die Mieter beriefen sich auf die Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB und machten geltend, dass seit dem Auszug bereits mehr als sechs Monate vergangen seien.

Nach § 548 Abs. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen einer Verschlechterung der Mietsache innerhalb von sechs Monaten nach der Rückgabe der Mietsache. Der BGH sah den Anwendungsbereich der Vorschrift in dem vorliegenden Fall jedoch nicht eröffnet. Ein verständiger Mieter kön…

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Themen: Schadensersatz , Eigentumswohnung , Verjährung , Beschädigung , Miet- Und Pachtrecht
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 26. September 2011 auf http://www.sbr-rechtsanwaelte.de/blog.

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