Verjährungsfalle bei Ordnungswidrigkeiten
Immer wieder erscheinen Ratsuchende und Ratlose in der Kanzlei. Ihnen ist ein ins Haus geflattert, die Tat liegt länger als drei Monate zurück.
Einen Anhörungsbogen haben sie jedenfalls nicht erhalten. Sie haben daher gleich selbst in gerechtem Zorne an die Bußgeldstelle
geschrieben, die Einstellung des Verfahrens gefordert und verstehen nun die Welt nicht mehr, weil die Behörde nicht mitspielt, sind
aber sehr optimistisch, dass sich das ganze zu ihren Gunsten in Wohlgefallen auflöst.
Weniger optimistisch sieht die Rechtslage aus. Dass „normale“ Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten in drei Monaten der Verjährung
unterliegen, ist allgemein bekannt. Dass eine Anhörung zum Vorwurf die Verjährung in voller dreimonatiger Länge neu beginnen lässt,
auch noch. Allerdings genügt es hierzu völlig, dass der Verwaltungsangestellte eine Anhörung verfügt, d. h., eine solche dem
Betroffenen übersandt werden soll. Dass diese dann auch tatsächlich den Adressaten erreicht, ist nicht erforderlich.
Damit kann auch eine nach über drei Monaten seit der vorgeworfenen Tat durchaus noch nicht verjährt
sein – sich ohne vorherige Akteneinsicht als Täter zu outen, ist zumindest nicht…
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